Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs)
der OpenAirGallery auf der Oberbaumbrücke
für die teilnehmenden Künstler.
Veranstalter/Vermieter: Stadtteilausschuß Kreuzberg e.V.
Bergmannstr. 14 * 10961 Berlin
Stadtteilausschuß Kreuzberg e.V.
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg
Registernummer: 95 VR 10225 Nz
Steuernummer: 27/677/50766
USt-IdNr.: DE167064707
www.openairgallery.de
§1 Veranstaltungsort, Mietsache
Die Oberbaumbrücke ist der Veranstaltungsort. Sie steht unter Denkmalschutz. Es ist bei Schadensersatz untersagt, auf der gesamten Brücke Nägel, Schrauben, Metallstifte etc. anzubringen.
Gegenstand des Mietvertrages ist die Vermietung eines üblichen Marktstandes für den gesamten Ausstellungstag auf der Oberbaumbrücke und der Auf- und Abbau der selbigen.
Die Standfläche des Mieters wird vom Vermieter festgelegt. Die Platzverteilung wird vom Vermieter unter Berücksichtigung des zur Verfügung stehenden Platzes und der Gesamtgestaltung vorgenommen. Eine Festlegung der Standfläche durch den Mieter ist ausgeschlossen. Die dem Mieter zugewiesene Standfläche darf er ohne ausdrückliche Genehmigung des Vermieters nicht wechseln oder verlassen. Die Stände dürfen in ihrer Konstruktion nicht verändert werden (Platten, Böcke, Stangen etc. bleiben wie vom Aufbauer übergeben!) Anbauten und/oder Überbauten über die gemietete Breite und/oder Tiefe der Stände hinaus sind nicht gestattet. Dasselbe gilt für das Bereitstellen von Sitzflächen, Stehtischen, etc. Der Mieter hat auf Anweisung des Vermieters diese sofort abzubauen. Der Tausch einer vom Vermieter zugewiesenen Standfläche mit einem anderen Mieter ist ohne Zustimmung des Vermieters nicht erlaubt.
§2 Vermietung
Das Ausfüllen und Einreichen der „Anmeldung mit Standnummer“ zum Abschluss eines Mietvertrages über die Anmietung von Standverkaufsflächen begründet keinen rechtlichen Anspruch auf einen Standplatz. Ein Anspruch auf einen Standplatz entsteht nur, wenn die Zahlung der Mietgebühr vollständig erfolgt ist. Eine Zurückweisung der Anmeldung bedarf keiner Begründung. Die Vermietung erfolgt nur durch den Vermieter. Eine Untervermietung wird ausdrücklich untersagt. Jeder Künstler erhält nur einmal pro Jahr eine Standgenehmigung und verpflichtet sich, als Mieter am Ausstellungstag persönlich vor Ort zu sein. Der Mieter erhält nach erfolgter vollständiger Zahlung die einmalige Genehmigung vom Vermieter, auf der o.g. Veranstaltung die Ausstellung und den Verkauf der im Mietvertrag angegebenen Kunst in Eigenregie zu übernehmen. Die Genehmigung erstreckt sich nur auf die angegebene und auf der Anmeldung beschriebene Kunst.
§3 Mietzahlung
Die Miete ist zu 100% bei Vertragsabschluss fällig. Sie ist auf das angegebene Konto mit dem Vermerk der Anmeldenummer und des Veranstaltungstages zu überweisen. Entscheidend ist der Eingang des Betrages (Wertstellung auf dem Konto des Vermieters). Sollte der Betrag nicht innerhalb der festgelegten Zahlungsfrist eingegangen sein, ist der Vermieter ohne vorherige Mahnung berechtigt, vom Mietvertrag ohne jegliche Haftung und ohne dass er vom Mieter in Regress genommen werden kann, zurückzutreten. Weiterhin ist der Vermieter berechtigt, einen Ersatzbewerber nachrücken zu lassen. Der vom Mieter getätigte Mietvertrag muss in voller Höhe beglichen werden. Der Vermieter verpflichtet sich, den Standplatz nach Eingang der Miete dem Mieter in vollem Umfang zur Verfügung zu stellen. Sollte der Mieter nach Zahlung des Mietzinses dennoch nicht an der Veranstaltung teilnehmen, so werden dem Mieter keine Zahlungen erstattet. Der Vermieter ist berechtigt, die Rechte aus dem Mietvertrag, einschließlich möglicher Schadenersatzansprüche gegenüber dem Mieter geltend zu machen.
§4 Beschallung der Stände
Der Mieter darf unter keinen Umständen an seinem Stand mittels Tonanlagen gleich welcher Art Musik abspielen oder darbieten. Der Betrieb ist vom Umweltamt untersagt und führt zum sofortigen Verweis vom Veranstaltungsgelände. Zudem hat der Mieter das vom Umweltamt auferlegte Bußgeld zu zahlen.
§5 Rücktritt, Verlegung
Ein Rücktritt vom gemieteten Standplatz ist, unabhängig vom angegebenen Grund, nicht möglich. Muss der Vermieter auf Grund höherer Gewalt die Veranstaltung verkürzen oder absagen, so hat der Mieter keinen Anspruch auf Rückzahlung oder Erlass der Miete. Sollte eine Veranstaltung durch die zuständigen Behörden nicht genehmigt oder abgebrochen werden, so hat der Mieter keinen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Vermieter, gleich welcher Art und Höhe. Der Mieter wird vom Vermieter wahlweise telefonisch oder schriftlich (ggf. per E-Mail) informiert. Der Mieter erkennt diese Form der Benachrichtigung ausdrücklich als verbindlich an. Die Veranstaltung findet bei jedem Wetter statt. Der Mieter hat kein Recht, bei schlechtem Wetter einen Nachlass zu fordern oder einzuklagen und erklärt sich mit dieser Regelung einverstanden.
§6 Haftung
Der Mieter haftet für alle Schäden, die Besucher der Veranstaltung oder der Vermieter durch die Tätigkeit des Mieters erleiden, in voller Höhe und vollem Umfang. Der Mieter muss dem Geschädigten im Zweifelsfall nachweisen, dass er nicht fahrlässig gehandelt hat. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, gleich welcher Art, oder ohne Verschulden des Vermieters entstehen. Nur bei nachgewiesener grober Fahrlässigkeit haftet der Vermieter gegenüber dem Mieter. Weitergehende Ansprüche an den Vermieter, gleich welcher Art, sind ausdrücklich ausgeschlossen.
§7 Wasser und Strom
Dem Mieter wir kein Wasser und Strom zur Verfügung gestellt. Dem Mieter ist es ausdrücklich untersagt, eigene Strom- (wie z. B. Dieselaggregate) und Wasserquellen anzuschließen. Bei Zuwiderhandlung erfolgt der sofortige Verweis von der Veranstaltung. Darüber hinaus behält sich der Vermieter vor, gegen den Mieter gerichtliche Schritte wegen Missachtung der gesetzlichen Vorschriften einzuleiten.
§8 Unfallverhütung
Anweisungen durch das vom Vermieter eingesetzte Personal ist unbedingt Folge zu leisten. Zuwiderhandlungen gegen diese Auflage können zum sofortigen Verweis von der Veranstaltung führen.
§9 Müll, Reinigung der Standflächen
Für die Reinigung seiner Standfläche und der unmittelbaren Umgebung hat der Mieter selbst zu sorgen. Für die Beseitigung von Kleinabfällen kann der Mieter die vom Vermieter bereitgestellten Abfallbehälter nutzen. Jede Art der Schädigung der Umwelt macht schadensersatzpflichtig und kann zur Anzeige führen.
§10 Parken
Das Parken während der Veranstaltung auf dem Veranstaltungsgelände ist generell untersagt. Bei Zuwiderhandlung werden die Fahrzeuge auf Kosten des Mieters abgeschleppt. Auch das Parken auf den Bürgersteigen und in den Einfahrten ist untersagt. Insbesondere das Zuparken von Zufahrtsstraßen führt zum sofortigen kostenpflichtigen Umsetzen der Fahrzeuge. Die Zufahrtsstraßen müssen immer für Einsatzfahrzeuge frei bleiben. Der Mieter hat sein Fahrzeug bis spätestens eine Stunde vor Veranstaltungsbeginn von dem Veranstaltungsgelände zu entfernen. Einfahrten auf das Veranstaltungsgelände erfolgen nur über die angegebenen Stellen und innerhalb der freigegebenen Zeiträume. Es dürfen nur Fahrzeuge auf das Veranstaltungsgelände, die eine dafür vorgesehene Durchfahrtserlaubnis, erteilt durch den Vermieter, gut sichtbar an der Windschutzscheibe angebracht haben.
§11 Mietstand
Der Vermieter vermietet dem Mieter einen Marktstand. Das Mieten eines Marktstandes erfolgt für den Mieter auf eigene Gefahr, der Vermieter übernimmt keine Haftung bei Beschädigung und/oder Zerstörung. Der Vermieter haftet nicht für den Zustand der Mietobjekte. Die an die Flächen der Mietstände angebrachten Nägel, Schrauben, Strippen etc. müssen bei Beendigung der Veranstaltung komplett entfernt werden. Es ist bei Schadenersatz untersagt, diese nicht zu entsorgen.
§13 Zeitregelung
Der Mieter verpflichtet sich, pünktlich zu erscheinen. Die angegebenen Zeiten für das Befahren der Brücke sowie die Auf- und Abbauzeiten sind unbedingt einzuhalten. Verspätetes Erscheinen hindert den Mieter an der Einfahrt auf das Veranstaltungsgelände. Der Mieter hat zur vorgegebenen Zeit seinen Abbau beendet zu haben. Behindert er die Straßenreinigung, ist er zu Schadensersatz verpflichtet. Der Mieter darf seinen Stand erst nach Beendigung des Veranstaltungstages abbauen und/oder schließen. Einzige Ausnahmen: Höhere Gewalt, behördliche Anordnung und Unwetterwarnungen.
§13 Nebenabreden/Salvatorische Klausel
Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Vermieters sowie des Mieters, ansonsten sind sie unwirksam. Der Mieter erkennt alle Punkte als rechtsverbindlich an und erklärt mit Unterschrift unter die verbindliche Anmeldung, diese AGBs gelesen und verstanden zu haben. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die unwirksamen Bestimmungen durch eine Vereinbarung zu ersetzen, die sie getroffen hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten. Sinngemäß Gleiches gilt, wenn sich eine ergänzungsbedürftige Lücke zeigt. Als Gerichtsstand gilt Berlin als vereinbart.
§14 Schlussbestimmung
Mit Unterschrift der Anmeldung zur OpenAirGallery erkennt der Teilnehmer die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen der OpenAirGallery als verbindlich an.
Zusatz: Die OpenAirGallery darf Abbildungen von Kunstwerken, die für die Ausstellung genehmigt wurden, für Werbezwecke nutzen (eventuell werden Kunstwerke auf unserer Webpage oder verschiedenen Netzwerken dargestellt). Die Künstler stimmen der Vervielfältigung ihrer Fotokopien und/oder digitalen Dateien, die zu Werbungs- oder archivalischen Zwecken gemacht wurden, zu.
Berlin, Januar 2013